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Hausbesitzerin Christin Kirn scheitert im Vorverfahren [17.03.2019]
Anfang Dezember 2018 wurde auf dieser Seite die Frage gestellt:
Ist die Immobilie von Kuhns Lebensgefährtin in Erl ein Freizeitwohnsitz?
Weil inhaltlich an den in meinem Artikel aufgezeigten und dokumentierten Fakten nicht zu rütteln war, hat Rechtsanwalt Michael Krüger im Namen seiner Mandantin halt Zivilklage gegen die Nennung der konkreten Adresse des Hauses in Erl und der ihres Wohnsitzes in Lucca eingebracht. Gleichzeitig hat er auch die Erlassung einer „einstweiligen Verfügung“ beantragt. Während das Landesgericht Innsbruck der Klägerin dabei in erster Instanz (gerade noch) recht gegeben hat, hat das Oberlandesgericht Kirns Begehren nach der einstweiligen Verfügung jetzt klar abgewiesen, wenn auch den Gang zum Obersten Gerichtshof zugelassen.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat Kirn für schuldig erkannt, meine Kosten im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Rekursverfahren in der Gesamthöhe von EUR 3.871,62 zu tragen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck
Freizeitwohnsitz, ja oder nein?
Die Ermittlungen, welche die Bezirkshauptmannschaft Kufstein nach Erscheinen meiner Recherchen aufnehmen musste, dürften sich indes recht vergnüglich gestalten. Während Frau Kirn gegenüber dem Gericht angibt, dass sie „die Liegenschaft in Erl gegenwärtig weder als Haupt- noch als Nebenwohnsitz, sondern nur gelegentlich nutzt“, behauptet umgekehrt der für die Kontrolle zuständige Erler Bürgermeister, dass es sich „natürlich nicht um einen Freizeitwohnsitz handelt“, denn, so seine Begründung, „Frau Kirn würde eine Übertretung des Meldegesetzes begehen, wenn sie sich, ohne Unterkunft zu nehmen, einfach anmeldet“.
Laut aktueller Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Kufstein sind in dieser Causa „die behördlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen“.
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