Die Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu überwachen.
a) Verpflichtungen
Der Aufsichtsrat ist den Interessen des beaufsichtigten Unternehmens verpflichtet.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Verdacht einer gesetzwidrigen oder nicht sorgfältigen Geschäftsführung durch den Vorstand tätig zu werden.
Bei offensichtlich unvollständigen, wahrheitswidrigen oder widersprüchlichen Berichten ist der Aufsichtsrat verpflichtet, durch Nachfragen einer Sache auf den Grund zu gehen.
Gegebenenfalls – z.B. bei erhaltenen Informationen über Unregelmäßigkeiten – muss der AR Fragen stellen und weitere Informationen verlangen oder selbst Einschau halten.
Der Aufsichtrat hat erkannte Mängel nicht nur festzustellen, sondern auch abzustellen. Ein letztes Eingriffsmittel ist die Abberufung des Vorstandes.
b) Haftung
Die Haftungsvorschriften für die Geschäftsführer sind auch für die Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß anzuwenden: Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder haften zur ungeteilten Hand.
Die Aufsichtsratsmitglieder haften nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls erwarten kann.
Die persönliche Haftung tritt ein, wenn klar erkennbare Missstände im Unternehmen nicht untersucht werden.
Die Haftung tritt weiters ein, wenn der Aufsichtsrat nicht für die Bereitstellung einer fachlich qualifizierten Geschäftsleitung sorgt.
Sollte durch die Säumnis des Aufsichtsrates der Gesellschaft ein Schaden entstehen, so sind die Mitglieder des Aufsichtsrates dafür haftbar.
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Der Aufsichtsrat kann seinerseits hinsichtlich seiner organschaftlichen Verantwortung Gegenstand einer Sonderprüfung sein, wenn zu klären ist, ob er seiner Überwachungspflicht entsprochen hat.